Kollektiv Haftpflichtversicherung

Wald entlang Gemeindestrassen - mit Haftung und finanziellem Risko für WaldbesitzerSeit dem 1.1.2009 ist im Kanton Bern ein neues Strassengesetz in Kraft. Waldeigentümer sind in zweierlei Hinsicht durch dieses Strassengesetz betroffen. Einerseits muss bei Strassen entlang von Wald das Lichtfraumprofil freigehalten werden, andererseits hat durch eine vorsorgliche Waldpflege sichergestellt zu werden, dass Bäume, Sträucher und dergleichen nicht die Strassenbenutzer beeinträchtigen.

Der Grosse Rat des Kantons Bern hat entgegen der eindringlichen Empfehlung der Berner Waldbesitzer jedoch auf Empfehlung der Regierung und Vertretern des Verbandes Bernischer Gemeinden beschlossen, unterschiedliche Regelungen für Waldeigentümer entlang von Staatsstrassen (Kantonsstrassen) und von Gemeindestrassen zu schaffen.

Waldeigentümer entlang von Staatsstrassen sind weder für die Freihaltung des Lichtraumprofils noch für die vorsoWald entlang von Gemeindestrassen - Waldeigentümer hat Haftung und finanzielles Risko minimiert. rgliche Waldpflege zuständig. Sie haben Eingriffe des Tiefbauamtes zu dulden. Diese Regelung entspricht der Empfehlung der Berner Waldbesitzer BWB und des Verbandes Bernischer Burgergemeinden und Korporationen VBBG.

Waldeigentümer entlang von Gemeindestrassen sind für die Freihaltung des Lichtraumprofils zuständig und können für Schäden, die durch Unterlassung der vorsorglichen Waldpflege entstehen haftbar gemacht werden.

Der BWB hat aus diesem Grund eine Kollektiv Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die Waldeigentümer vor Forderungen Dritter schützt und insbesondere den passiven Rechtsschutz wahrnimmt (Abwehr der Forderung im Schadenfall).

Die Kollektiv Haftpflichtversicherung ist für die ersten fünf Jahre (bis Ende 2013) kostenlos. Der Berner Holzförderungsfonds übernimmt die Prämien für die Waldeigentümer.

Voraussetzung für den Anschluss an die Kollektiv Haftpflichtversicherung ist, dass ein Waldeigentümer Mitglied in einer Sektion der Berner Waldbesitzer ist und BHFF Beiträge in den BHFF einzahlt.

Waldeigentümer können sich der Versicherung anschliessen, in dem Sie sich als Benutzer auf dieser Homepage registrieren (siehe Oben). Die BHFF Beitragszahlung wird im Schadenfall überprüft. Wurde die Beitragspflicht nicht lückenlos (seit 1.1.2006) erfüllt, so besteht kein Versicherungsschutz. Die Beitragspflicht kann bis spätestens Ende 2012 mit dem Meldeformular (ebenfalls Oben) nachgeholt werden.

Im Schadenfall hat der betroffene Waldeigentümer den Selbstbehalt von Fr. 500.- selber zu tragen. Die Versicherung deckt Schäden bis zu einem Wert von Fr. 10 Mio. Die Police kann auf dieser Seite (oben) heruntergeladen werden. Sie müssen sich allerdings zuerst als Benutzer (auf der linken Seite) registrieren. Bezüglich Versicherungsdeckung gilt die Police.