Hier finden Sie die gängigsten Begriffe aus der Forstwelt. Der BWB engagiert sich dafür die aktive Rolle der Waldbesitzenden zu zeigen:
Betretungsrecht: Das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze u. dgl. sind in ortsüblichem Umfange jedermann gestattet, soweit nicht im Interesse der Kulturen seitens der zuständigen Behörde einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen werden (ZGB Art. 699, Abs 1, kWaG Art. 21, Abs. 2).
Bestand: Baumkollektiv, das sich von der Umgebung durch Baumartenzusammensetzung, Bestandesalter oder Aufbau wesentlich unterscheidet.
Bestockung: Bestand aus Bäumen oder Sträuchern auf einer Waldfläche.
Bewirtschaftungsvertrag: Eine vertragliche Vereinbarung zwischen Dienstleistern oder dem Kanton und der Grundeigentümerschaft, in welcher die Ziele und Massnahmen auf einer bestimmten Fläche und über einen spezifischen Zeitraum definiert werden.
Energieholz: Energieholz bezeichnet Holz, das gezielt für die energetische Nutzung verwendet wird. Es umfasst forstwirtschaftliche Biomasse wie Waldholz, Waldrestholz und Industrierestholz.
Forstbetrieb: Dienstleister des Waldbesitzers, setzt dessen Ziele und Massnahmen um. Eine Organisationseinheit, die als öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche juristische oder natürliche Person Wälder unter einheitlicher strategischer und operativer Führung bewirtschaftet (siehe Waldmanagement).
Forstdienst: Stellt die staatlichen / hoheitlichen Aufgaben auf der Waldfläche sicher, entweder mit eigenem Personal (Staatsförster) oder delegiert die Aufgaben an eine geeignete Trägerschaft (Forstbetrieb, Waldunternehmung).
Forstunternehmung: Dienstleister, führt Aufträge des Waldeigentümer aus (mehrheitlich Holznutzung / Holzerei).
Gerinneschutzwald: Schutzwald, welcher Menschen und erhebliche Sachwerte vor Murgängen und Überschwemmungen schützt.
Holzvorrat: Holzvolumen der stehenden Bäume auf einer bestimmten Fläche (meist in m3/ha).
Holzwirtschaft: Die Holzwirtschaft ist die Branche, die sich mit der wirtschaftlichen Verwertung des Rohstoffes Holz befasst. Sie umfasst die Holzindustrie (Sägereien), das Holzhandwerk und den Holzhandel.
Maschinenweg: Nicht lastwagenbefahrbare Wege mit minimaler Befestigung (im Gegensatz zur Rückegasse), welche mit Forstmaschinen befahren werden können und z.B. dem Vortransport von Holz an die Waldstrasse dienen.
Mountainbike-Routen: Signalisierte Bike-Routen benötigen die Zustimmung des Waldeigentümers und können sowohl auf Strassen und genügend befestigten Wegen signalisiert werden. Velofahren abseits von genügend befestigten Wegen ist illegal.
Naturnaher Waldbau: Bewirtschaftung, die sich an der natürlichen Entwicklung des Waldes orientiert. Der naturnahe Waldbau strebt standortgerechte Baumartenmischungen, reich strukturierte Bestände an und setzt auf Naturverjüngung.
Naturschutzgebiet: Durch eine Schutzverordnung gesicherter wichtiger Lebensraum für bestimmte Pflanzen- und Tierarten.
Natürliche (Wald-)Verjüngung: Durch natürliche Ansamung aufwachsende Jungbäume.
Naturwaldreservat: In Naturwaldreservaten wird ganz auf forstliche Eingriffe verzichtet. Hier werden die Bäume so alt, wie die Natur es zulässt.
Neophyt: Gebietsfremde Pflanzenart, die nach 1492 in einen Lebensraum ausserhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes eingebracht wurde. Viele dieser Arten sind im Wald unproblematisch und zerfallen wieder, wenn genügend Schatten im Bestand ist.
Objektschutzwald: Schutzwald, welcher Menschen und erhebliche Sachwerte vor Lawinen, Hangmuren, Steinschlag oder Rutschungen schützt.
Öffentlicher Wald: Eigentümer sind öffentlich-rechtliche Körperschaften, wie Gemeinden, Burgergemeinden oder der Kanton Bern.
Privatwald: Eigentümer sind Privatpersonen.
Rückegasse: Eine Rückegasse ist ein forstwirtschaftlicher Weg, der dazu dient, gefällte Bäume mit Maschinen wie bspw. Forwardern aus dem Wald zu transportieren, ohne den Waldboden unnötig zu schädigen. Sie ermöglicht eine bestandsschonende und bodenschonende Holzernte, indem die Befahrung auf markierte Gassen beschränkt wird.
Rodung: Dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldareal. Rodungen sind gesetzlich verboten und bedürfen Ersatzmassnahmen (bspw. bei Kieswerken).
Totholz: Abgestorbenes Holz am Boden oder an noch stehenden Bäumen.
Waldbesitzer: Zuständig und verantwortlich für die Bewirtschaftung.
Gemäss KWaG Art. 8 Abs 1: Die Bewirtschaftung der Wälder ist Sache ihrer Eigentümerinnen und Eigentümer.
Waldbewirtschaftung: Dient dazu, die Waldfunktionen im Sinne der Nachhaltigkeit sicherzustellen. Gegliedert wird in Nutz-, Schutz- und Wohlfahrtsfunktionen (Erholung, Lebensraum für Tiere und Pflanzen).
Waldfunktion: Die Waldfunktionen umfassen jene Aufgaben, die vom Wald erfüllt werden (Wirkungen oder Potenzial des Waldes) und erfüllt werden sollen (Ansprüche des Menschen).
Wald-Knigge: Der Wald birgt Gefahren – besonders bei schlechtem Wetter: Jede Waldbesucherin und jeder Waldbesucher gibt auf sich acht. Weitere Verhaltensregeln.
Waldleistung: Waldleistungen sind wirtschaftliche, soziale und gesundheitliche Nutzen von Wald für den einzelnen Menschen und die Gesellschaft.
Waldmanagement: Waldmanagement bezieht sich auf die aktive und verantwortungsbewusste Pflege von Wäldern, um sie dauerhaft bestehen zu lassen.
Waldunternehmung: Forstfachpersonen, welche Dienstleistungen im Bereich Waldmanagement und Waldbewirtschaftung für Waldeigentümer anbieten.
Wildschaden: Durch Schalenwild (Reh, Gämse, Rothirsch, Steinbock) verursachter Schaden an Bäumen: Verbiss-, Schäl-, Fege- und Schlagschäden.
Wildeinflussgutachten: Gutachtliche Beurteilung des Wildeinflusses auf die Waldverjüngung, durch die systematische Erfassung und Bewertung der Auswirkungen von wildlebenden Huftieren (wie Rehe, Hirsche, Gämsen) auf die Waldvegetation, insbesondere auf die natürliche Verjüngung des Waldes.
Umtriebszeit: Zeitraum zwischen Aufwuchs und Räumung eines Bestandes.
Passive Wildschadenverhütung: Technische Schutzmassnahmen, um Wildschäden zu vermeiden.
Zuwachs: In einem bestimmten Zeitintervall an den Waldbäumen (oder einem Wald) zugewachsene Holzmenge. Angabe meistens in m³/ha im Jahr.